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In einem aktuellen BGH-Urteil wird festgestellt, dass Eigentümer keinen Anspruch auf komplette Entfernung von Grundbucheinträgen haben, selbst wenn diese nicht mehr gültig und bereits als gelöscht markiert sind.
Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin vom Grundbuchamt, die Erstellung komplett neuer Grundbuchblätter, damit vorherige Eintragungen über ein Insolvenzverfahren und diverse Hypotheken nicht mehr sichtbar sind.
Das Grundbuchamt hatte diese Einträge nur gestrichen und somit - aus Sicht des BGH - aber ausreichend deutlich gemacht, dass diese nicht mehr gültig und gelöscht worden sind. Dies sei, so der BGH weiter, ein übliches und korrektes Vorgehen seitens des Grundbuchamtes. Eigentümer hätten darüber hinaus keinen Anspruch auf ein "sauberers Grundbuch", wenn vormals rechtmäßige Einträge auf diese Weise gelöscht wurden.
Quelle: www.haufe.de
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